Polizei Aufgaben- und Ordnungsbehörden
Wichtig für jeden Polizeibeamten ist die Unterscheidung zwischen
Aufgabe und Befugnis, was ein wichtiger Grundzug im Polizei- und
Ordnungsrecht darstellt und in eine Vielzahl von
Landespolizeigesetzen eingebettet ist.
Der Unterschied zwischen Aufgabe und Befugnis wird im Handeln eines
Polizeibeamten bzw. einer Ordnungs- und Polizeibehörde deutlich,
welches in die Kategorie Eingriffsverwaltung einzugruppieren ist.
Das Polizei- und Ordnungsrecht gehört zu den ältesten Bereichen des Verwaltungsrechts und ist in die Verfassung integriert, was oftmals jedoch als zweifelhaft angesehen wird. Ein Grund dafür ist der teilweise Vorbestand des Polizeirechts vor dem Grundrecht der Länder, welcher sich zum Teil aus verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen entwickelte und bis in die Weimarer Republik zurück zu datieren ist. Der Kernpunkt der verschiedenen Auffassungen geht aus dem Bestand der Grundlagen insbesondere des Verhältnisses zwischen polizeilichen Aufgaben und allgemeinen Staatsaufgaben hervor. Ebenfalls grundlegender Schwerpunkt ist die Vereinbarkeit der Maßnahmen von Polizei- und Ordnungsbehörden mit den Grundrechten.
Ein Polizist bzw. eine Ordnungs- und Polizeibehörde ist nicht befugt ohne
Gesetz tätig zu werden, sprich in die Rechte des Bürgers ohne eine Befugnis
einzugreifen. Dies gilt für die Bundes- sowie Landesebene sowie für individuelle
Einzelmaßnahmen und abstrakt-generelle Maßnahmen. Wenn kein Eingriffscharakter
einer vorliegenden Tatsache besteht, reicht es aus, wenn der Beamte bzw. die
Behörde im Aufgabenbereich nach § 1 des Landespolizeigesetzes tätig wird.
Sofern keine Ermächtigungsgrundlage besteht, ist die Polizei befugt, unter
Berücksichtigung der Aufgabennormen sämtliche Handlungen, die in ihrem
Tätigkeitsfeld liegen, zu vollziehen. Fehlt eine Einschlägigkeit der
Aufgabennorm, so besteht kein Recht des Handelns.
Eingriffe gelten dann als befugt, wenn eine klare gesetzliche Grundlage
gesichert ist. Das heißt im Klartext: Polizeibeamten und Behörden ist es nicht
gestattet vom Ende einer Aufgabe in eine nicht wirklich ausdrücklich eingeräumte
Befugnis zu „wechseln“. Eine Befugnis muss auf gesetzlicher Grundlage basierend
eingeräumt werden.
Eine Ausnahme bilden Warnungen und Gefahren, die durch staatliche Behörden
ausgerufen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat staatlichen Behörden das
Recht bei Vorlage einer Gefahr durch beispielsweise einer Sekte, Verseuchung von
Lebensmitteln usw. eine Befugnis aus der Aufgabe der Staatsleitung im gewissen
Umfang eingeräumt.
Jedoch ist unklar, inwieweit Ausrufe von Warnungen in das Grundrecht eingreifen. Allerdings bedarf es auch hier bei Eingriff in das Grundrecht einer gesetzlichen Ermächtigung. Auf das Polizeirecht bezogen, befinden sich solche Eingriffe in Spezialgesetzen oder Landespolizeigesetzen wieder.
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