Gewalt gegen Polizeibeamte
Polizeibeamte im Dienst können das An- und Ablegen ihrer
Polizeiuniform sowie Übergabe-Gespräche bei Schichtwechsel nicht als
Arbeitszeit geltend machen. Lediglich das An- und Ablegen von
Schutzweste und Einsatzwaffe ist als regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit anrechenbar. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof
(VGH) in Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 28.07.2011.
Hintergrund der Urteile waren klagende Polizeibeamte im
Streifendienst in Wechselschicht, die im Jahre 2008 einen Antrag auf
eine mindestens 15-minütige Arbeitszeitanrechnung pro Schicht wegen
des An- und Ablegens von Uniform, Dienstwaffe und Schutzwaffe sowie
wegen Übergabe-Gespräche bei Schichtwechsel stellten.
Die betreffende Dienststelle lehnte die Anträge ab. Daraufhin klagten die
Beamten bei den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Karlsruhe, welche jedoch die
Klagen ebenso abwiesen. Gegen die abgewiesenen Klagen legten die Polizeibeamten
Berufungen beim Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg ein. Dieses erkannte
als Arbeitszeit lediglich das An- und Ablegen der Dienstwaffe und der
Schutzweste an.
Der VGH begründet sein Urteil mit der nicht eindeutig festgelegten Regelung im
Beamtenrecht. Das An- und Ablegen der Polizeiuniform ist nicht beamtenrechtlich
geregelt. Zudem seien das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie etwaige
Übergabe-Gespräche mit einer geringen Zeit verbunden. Das An- und Ablegen der
Polizeiuniform könnte vom Polizisten ebenso zu Hause erfolgen. Lediglich das An-
und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste ist als Arbeitszeit anrechenbar,
da dies zu den arbeitsrechtlichen Aufgaben des Beamten gehört und die
Einsatzbereitschaft herstellt.
Das Anlegen der Dienstkleidung zwischen Polizisten im Streifendienst und
Polizeitauchern, Polizeireitern sowie Kradfahrern kann zudem nicht verglichen
werden. Polizeitaucher und -reiter sowie Kradfahrer können das An- und Ablegen
der Sicherheitskleidung als Arbeitszeit anrechnen. Die unterschiedliche
Handhabung zwischen Polizeibeamten im Streifendienst und Polizisten als Taucher
usw. verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, teilte der
Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit.
Quelle: anwalt.de
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