Steuererklärung für Polizeibeamte
Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2010 für Polizeibeamte und alle anderen veranlagten Personen ist der 31. Mai 2011. Wer dies nicht schafft, sollte rechtzeitig beim zugehörigen Finanzamt um eine Verlängerung bitten. Polizeibeamte können aufgrund ihrer Diensttätigkeit in ihrer Steuererklärung relevante Kosten absetzen, die sie für ihre Diensttätigkeit als Polizist im Laufe des Jahres sich angeschafft haben. Dazu gehören auch unter anderem Fachbücher, Magazine usw. Wichtig ist bei allen Anschaffungen, dass Quittungen als Nachweis eingereicht werden.
Weiterhin kann unter anderem Folgendes abgesetzt werden:
• Fahrtkosten
• Handypauschale aufgrund der Erreichbarkeit
• Auswärtige Einsätze über 12 Stunden
• Beiträge für die Gewerkschaft
• Fachbücher
• Für den Polizeidienst privat angeschaffte Gegenstände
• Reinigungskosten
Reinigungskosten können durch eine glaubhaft gemachte Schätzung,
zum Beispiel einer Berufsvertretung, steuerlich abgesetzt werden und
müssen laut des Urteils vom 23.02.1990 BFH/NV 1990 S.765 des BFH
nicht nachgewiesen werden.
Reinigungskosten im öffentlichen Dienst können nur dann abgesetzt
werden, wenn es sich um Kleidungsstücke handelt, die als
Dienstkleidung oder Uniformteile für eine dauerhafte Zeit
gekennzeichnet sind. Dazu gehören Uniformen von Polizeibeamten.
Im Februar 1994 hat die Arbeitsgemeinschaft der
Verbraucherverbände e.V. Bonn im Rahmen des BFH Urteils folgende
Kosten für einen Waschmaschinengang zur Ermittlung des abzusetzenden
Betrages in der Steuererklärung ermittelt:
• 2,68 Euro für
Kochwäsche 90 Grad
• 2,45 Euro für
Buntwäsche 60 Grad
• 2,94 Euro für
Pflegewäsche
Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 2,56 Euro, der
für die Berechnung der Reinigungskosten im Sinne der Werbungskosten
für Polizeibeamte maßgebend ist.
Bei 100 Waschladungen im Jahr ergibt sich somit ein Wert von 250,60
Euro.
Arbeitsmittel in Höhe bis zu 410 Euro Netto ohne Umsatzsteuer können
sofort bei Einreichung der entsprechenden Nachweise geltend gemacht
werden. Ein Betrag über die Grenze von 410 Euro muss abgeschrieben
werden.
Zu den Arbeitsmitteln zählen unter anderem:
PC, Laptop,
Aktentasche, Laptoptasche, Bücherregal, Werkzeug
Siehe auch:
Reinigungskosten bei der
Steuererklärung
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