14. Dezember 2024

Beihilfe

Der Dienstherr ist gegenüber dem Beamten zur Alimentation verpflichtet. Dies bedeutet auch zur Beihilfe. Die Beihilfe wird dem Beamten und auch für den Ehepartner und die im Haushalt lebenden Kinder gewährt. Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe ist, dass das Einkommen die jährliche Einkommensgrenze von aktuell 18.000 Euro nicht überschreitet und der Ehegatte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Eine Ausnahme bilden Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, denn hier gelten andere Einkommensgrenzen. Generell wird eine Beihilfe in Höhe von 70 Prozent bei nicht sozialversicherungspflichtigen Ehegatten gezahlt, davon ausgenommen sind Baden-Württemberg und Hessen. Für aktive Beamte wird eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent, für Ruhestandsbeamte 70 Prozent gezahlt. Kinder erhalten 80 Prozent Beihilfe.

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Die Beihilfe für Beamte erhalten:

  • Berücksichtigungsfähige Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Kinder

Beihilfeanspruch kann sich jährlich ändern

Eine Beihilfe kann nur solange gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht überschritten wurden. Dies gilt für den Antragsteller sowie für Ehegatten. Demnach gelten alle Einkünfte aus dem Jahr 2018 bei einer Antragsstellung im Jahr 2020, bei einer Antragstellung im Jahr 2022 gelten alle Einkünfte aus dem Jahr 2020 und bei einer Antragstellung im Jahr 2023 aus dem Jahr 2021.

Berechnung des Einkommens

Die Summe der Einkünfte wird laut § 2 Abs. 3 EStG anhand der positiven und negativen Einkünfte berechnet.

Einkünfte können sein:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus einem Gewerbe
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG

Abziehbar sind folgende Beträge:

  • Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
  • Betrag gemäß § 13 Abs. 3 EStG

In die Berechnung nicht einbezogen werden:

  • Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen und Pflegegeld
  • Lotto- und Totogewinne
  • Schenkungen
  • Erbschaften

Einkunftsnachweise

Jegliche Einkünfte müssen im Regelfall nachgewiesen werden. Dazu können dienen:

  • Der Steuerbescheid
  • Eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes
  • Ein Rentenbescheid
  • Ein Nachweis der Kapitalbeträge mittels Steuerbescheinigung
  • Eine Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld
  • Ein Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung

Erstantrag Beihilfe

Antragsfrist der Beihilfe

Der Antrag auf Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum bei der Beihilfestelle eingegangen sein, um noch die Antragsfrist zu wahren. Wichtig dabei ist, dass der Beihilfeantrag innerhalb der Jahresfrist in der Beihilfestelle eingegangen ist, denn für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs bei der Festsetzungsstelle maßgebend. Für eine Beihilfegewährung ist das Kaufdatum bei Rezepten und das Ausstellungsdatum bei Rechnungen maßgebend.

Antrag auf Beihilfe

Um eine Beihilfe zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Es müssen zur Beantragung der Beihilfe die Vordrucke der Beihilfestelle verwendet werden. Der Beihilfeantrag muss unterschrieben werden. Zudem ist bei einer erstmaligen Beantragung der Beihilfe auch ein Versicherungsschein der Krankenversicherung vorzulegen.

Einzureichende Belege für eine Beihilfezahlung

Aufwendungen sind grundsätzlich durch Rechnungsbelege nachzuweisen. Eine Kopie der Rechnung ist ausreichend.

Höhe der Aufwendungen

Zu beachten ist, dass nur Aufwendungen in Höhe von 200 Euro und mehr beihilfeberechtigt sind. Das bedeutet, dass niedrigere Beträge von der Beihilfestelle nicht getragen werden. Ausnahmen sind Härtefälle.

Krankenversicherung ist nachzuweisen

Es ist gegenüber der Festsetzungsstelle eine bestehende Krankenversicherung mit den abgeschlossenen Wahltarifen gemäß § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass alle 5 Jahre ein aktueller Versicherungsnachweis gegenüber der Festsetzungsstelle vorzulegen ist.

Siehe auch:

Beihilfestellen

Beihilfe – Bund und in den Ländern

Krankenversicherung für Polizeibeamte – Was wichtig ist

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