19. März 2024

Corona-Erkrankung bei Polizisten ist kein Dienstunfall

Eine Corona-Erkrankung ist gemäß Polizeibehörde und Verwaltungsgericht Aachen als ein allgemeines Lebensrisiko im Polizeiberuf einzustufen. Ein Dienstunfall wird somit nicht anerkannt.

Ort der Ansteckung kann nicht bewiesen werden

Ein Polizeibeamter war beruflich in Albanien. Zwischen den ersten Symptomen einer Corona-Infektion verstrich eine Woche. Die Infektion wurde dann am 07. August 2020 nachgewiesen. Die Polizeibehörde argumentiert, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch außerdienstlich zu einer Infektion kam. Zudem zähle während einer Pandemie eine Infektion mit dem Virus zum Lebensrisiko.

Der Polizeibeamte berief sich daraufhin auf die Beweislastumkehr, wie sie für Beschäftigte im Gesundheitswesen ebenso gelte, die einer besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt seien.

VerwG: Kein ausreichender Zusammenhang gegeben

Das Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des Polizeibeamten nicht an. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Polizeibeamte in Albanien am Coronavirus angesteckt habe, reiche nicht aus, um den geforderten Beweis zu erbringen. Maßgeblich sei hier insbesondere, ob der Schaden, wie er eingetreten ist, auch hätte in Deutschland im privaten Umfeld eintreten können.

Dienstunfall wird nicht anerkannt

So kann nicht bestimmt werden, wann und wo genau sich der Polizist mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Daher kann ein Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG nicht anerkannt werden. Sich nur auf die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung zu stützen, reiche nicht aus.

Polizeieinsatz ist nicht mit Gesundheitsdienst zu vergleichen

Der vorübergehende Einsatz des Polizeibeamten kann nicht mit einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst verglichen werden, auch nicht mit einer Tätigkeit im Labor. Vielmehr komme es hier darauf an, ob der Polizist zur Zeit der Pandemie und zur Zeit seiner ausgeübten Tätigkeit einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Infektion ausgesetzt wurde.

Dem Verwaltungsgericht Aachen genügte der Grad der Ansteckungsgefahr nicht. Der Polizeibeamte sei einer generellen Ansteckungsgefahr ausgesetzt, wenn er im aktiven Polizeidienst mit anderen Personen in Kontakt kommt. Dies reiche aber nicht aus, um die Tätigkeit mit einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst zu vergleichen (VerwG Aachen, Urteil v. 8.4.2022, 1 K 450/21).

Sandra Mondi

Mein Name ist Sandra Mondi. Ich habe Germanistik und Ägyptologie studiert, bin aber für die Webseitengestaltung und für Beiträge vieler verschiedener Genres zuständig. Mein Themengebiet ist vielfältig, aber am liebsten schreibe ich über Bereiche mit wissenschaftlich fundierten Quellen. Ich liebe alles, was mit Statistiken, Studien und Hochschulschriften irgendwie belegt werden kann.

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