19. März 2024
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Konsequenzen für Polizeibeamte bei Steuerbetrug

Polizeibeamte sind zu einer Treue gegenüber der Rechtsordnung verpflichtet. Es wird von ihnen eine Einhaltung und ein Schutz dieser erwartet. Polizisten, die im Rahmen einer Steuerhinterziehung oder anderweitigen steuerlichen Betruges (Steuerbetrug) auffällig werden, müssen mit harten Konsequenzen rechnen.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen

Gemäß § 77 BBG, § 34 BBG und § 37 BBG sowie der Rechtsprechung des BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 – 16a D 16.1597 und Urteil OVG vom 18.09.2019, 3d A 86/18 O drohen dem Polizeibeamten disziplinarrechtliche Maßnahmen von einer Geldbuße bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Entscheidend bei der Festlegung der Strafe ist die Härte des Vergehens. Dieser wird an der Diensttreue gemessen, die von dem Polizisten erwartet wird.

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Gemäß § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) existieren folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10)

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte können wie folgt erhoben werden:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12)

Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können lediglich Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Ein Beamter auf Probe und Beamter auf Widerruf kann wegen eines Dienstvergehens nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden.

Was bedeuten die §§ 34 und 37 BBG für Beamte auf Probe und Widerruf?

Für Beamtinnen und Beamte auf Probe ist in erster Linie der § 34 Abs. 1 Nr. 1 von Interesse. Dort ist verankert:

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, […]

Sollte also einem Polizeibeamtem auf Probe ein Steuerbetrug nachgewiesen werden können und würde dieses Vergehen zu einer Kürzung der Dienstbezüge bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führen, so kann der Polizeibeamte aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Kurz gesagt: Der Polizist auf Probe kann aus dem Beamtentum entlassen werden.

Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gelten insbesondere die §§ 34 Abs. 4 und § 37 Abs. 1 BBG. § 37 Abs. 1 besagt:

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

Dies bedeutet, dass Polizeibeamte auf Widerruf bei einem schweren Dienstvergehen wie einem Steuerbetrug fristlos jederzeit entlassen werden können.

Schwere des Dienstvergehens

Die Schwere des Dienstvergehens wird individuell anhand des Einzelfalls festgelegt. Bei einem Steuerbetrug geht die allgemeine Rechtslage von einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus. Sicherlich kommt es auch auf die Motivation des Polizeibeamten an, allerdings muss ein Dienstherr eine eigene Strafe rechnen, wenn er dem Polizeibeamten eine zu geringe Disziplinarmaßnahme auferlegt. Daher kam es in der Vergangenheit größtenteils zu härteren Strafen oft mit einer Entlassung aus dem Beamtentum verbunden.

Sandra Mondi

Mein Name ist Sandra Mondi. Ich habe Germanistik und Ägyptologie studiert, bin aber für die Webseitengestaltung und für Beiträge vieler verschiedener Genres zuständig. Mein Themengebiet ist vielfältig, aber am liebsten schreibe ich über Bereiche mit wissenschaftlich fundierten Quellen. Ich liebe alles, was mit Statistiken, Studien und Hochschulschriften irgendwie belegt werden kann.

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