19. März 2024

Bundespolizei – Organisation

Insgesamt verfügt die Bundespolizei über 51.315 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Stand September 2020), wovon 42.885 Mitarbeiter Polizeivollzugsbeamte, inklusive 8.215 Anwärter, 2.095 Verwaltungsbeamte, 6.042 Tarifbeschäftigte und 293 Auszubildende in der Verwaltung sind.

Die Gliederung der Bundespolizei in Kürze

Bahnpolizei

Aufgabe: Schutz und Sicherheit auf dem gesamten Streckennetz im Bahnverkehr und auf Bahnhöfen zu gewährleisten. Das Streckennetz umfasst insgesamt 33.500 Gleiskilometer und rund 5.700 Bahnhöfe.

Grenzpolizei

Die Grenzpolizei ist für den Schutz der 3.831 Kilometern Landgrenze und 888 Kilometern Seegrenze zuständig.

Luftsicherheit

Bundespolizisten im Bereich Luftsicherheit sorgen für Sicherheit und Schutz an 14 großen deutschen Flughäfen.

Bundesbereitschaftspolizei

Insgesamt verfügt die Bundesbereitschaftspolizei über die 10 Standorte als Einsatzabteilungen in Blumberg, Bayreuth, Hünfeld, Ratzeburg, Duderstadt, Uelzen, Bad Düben, Sankt Augustin, Bad Bergzabern und Deggendorf. Sie verfügt aktuell über 28 Einsatzhundertschaften, 5 Hundertschaften der Beweissicherung und Festnahme, 5 Technische Einsatzhundertschaften sowie über weitere Unterstützungseinheiten.

Aufgaben der Bundespolizei

Die Bundespolizei ist mit besonderen Schutzaufgaben betreut, diese umfassen Einsätze auf See (§ 6 BPolG), den Schutz von Bundesorganen (§ 5 BPolG) und die Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall (§ 7 BPolG). Weiterhin ist die Aufgabe der Bundespolizei die Unterstützung der Behörden eines Landes in besonderen Fällen. Diese Fälle können Geiselnahmen sein, für die Spezialeinheiten benötigt werden, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und schwere Stürme, schwere Unglücksfälle, wie beispielsweise Zugkatastrophen und Flugzeugunglücke, sowie die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung. Diese Einsätze sind geregelt in § 11 BPolG. Gewährt wird diese unterstützende Hilfe seitens der Bundespolizei nach Art. 35 GG, beruhend auf der Amtshilfe.

Die Aufgaben der Bundespolizei sind im Einzelnen genau festgelegt, siehe §§ 2 ff. BPolG. Vor allem gehört zu den Aufgabenbereichen der Bundespolizei der grenzpolitische Schutz des Bundesgebietes, siehe § 2 BPolG. Dabei kann der grenzpolitische Einzeldienst jedoch von den Ländern übernommen werden. Durch den Wegfall der Binnengrenzen in der EU und die damit entstandene Reisefreiheit, haben sich die Aufgaben im Hinblick auf die Landgrenzen verändert. Der Schutz der Bundesorgane (§ 5 BPolG), entstehende Aufgaben auf See (§ 6 BPolG) und Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall (§ 7 BPolG) fallen unter die Hauptaufgaben der Bundespolizei. Dabei unterstützt die Bundespolizei die Behörden des Landes in besonderen Fällen, wie Geiselnahmen. Dabei werden Spezialeinheiten der Bundeseinheit extra für diese Fälle hinzugezogen.

Die Befugnisse der Bundespolizei sind ähnlich der Landespolizeibehörden. Dazu enthält § 14 BPolG eine Generalklausel. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, ist die Bundespolizei berechtigt, Personenbezogene Daten zu erheben (§21 BPolG), Bildaufnahmen gemäß §§ 26, 27 BPolG anzufertigen und Personen in Gewahrsam zu nehmen (§ 39 BPolG) oder diese zu durchsuchen (§43 BPolG). Eine Reihe weiterer Maßnahmen sind in den Landespolizeigesetzen zu finden.

Auslandseinsätze

Auch Auslandseinsätze kann die Bundespolizei übernehmen. Dieser Umstand sorgte 1994 für heftige Diskussionen, da zu diesem Zeitpunkt die Auslandseinsätze der Bundeswehr noch umstritten waren und für politische Uneinigkeiten sorgten. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sollte diesbezüglich Klarheit schaffen. 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht folgend: Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO oder UNO, sollten stattfinden und verfassungsrechtlich zugelassen sein, wenn der Bundestag dem Einsatz zugestimmt hatte. Dieses Urteil wirkte sich auch auf die Auslandseinsätze der Bundespolizei aus. Zwar entscheidet die Bundesregierung, aber da der Bundestag zu unterrichten ist, kann dieser mittels eines Beschlusses verlangen, dass der Einsatz beendet wird (§ 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BPolG). Damit liegt für nicht militärische Einsätze der Bundespolizei eine gesetzliche Regelung vor, dies ist bei Bundeswehreinsätzen nicht so. Die Bundespolizei kann, neben den polizeilichen Aufgaben im Rahmen der EU oder UNO, in vereinzelten Fällen auch zu Rettungseinsätzen herangezogen und verpflichtet werden, begründet in § 8 Abs. 2 BPolG. Dies kann beispielsweise in Situationen im Bürgerkrieg vorkommen, siehe Albanien, wenn Personen wie geschehen am 14.03.1997 ausgeflogen werden müssen, weil sie unter Beschuss geraten waren.

Aus dem Bundesgrenzschutz wurde die Bundespolizei

Die Bundespolizei beruhte ursprünglich aus dem 1951 entstandenen Bundesgrenzschutz. Dieser wurde im Jahr 2005, mit Beibehaltung der Gesetze und Aufgaben, vom Bundesgrenzschutz in die Bundespolizei umbenannt. Das Änderungsgesetz betraf insgesamt 49 Gesetze und zahlreiche Verordnungen und belegen damit die zahlreichen und vielfältigen Aufgaben der Bundespolizei. Im Jahr 1994 wurde das Gesetz erneuert, um den Datenschutzrechtlichen Aspekten Rechnung zu tragen. Die Aufgaben des Grenzschutzes sind laut Art. 73 Nr.5 GG erweitert worden. Die Tätigkeitsfelder umfassen nun auch beispielsweise die Sicherung der Eisenbahnen des Bundes. Geregelt in Art. 73 Nr. 6a GG. Laut Bundesverfassungsgericht darf die Bundespolizei zwar auf dem Gebiet der Bahnanlagen präventiv – polizeiliche Befugnisse wahrnehmen, diese aber nicht in Konkurrenz zu den Landespolizeien ausüben. Die Bundespolizei ist eine Behörde, welche in bundeseigener Verwaltung (Art.87 GG) geführt wird und ist damit eine Polizeibehörde des Bundes, deren Geschäftsbereich bei dem Bundesministerium des Inneren liegt. (§ 1 Abs. 1 BPolG)

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