14. Dezember 2024

Bundespolizeigesetz

Das Bundespolizeigesetz – früher auch Bundesgrenzschutzgesetz genannt – wurde geändert. Es regelt die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz).

Unterteilung des Polizeigesetzes

Grundsätzlich ist das Polizeigesetz in fünf Abschnitte unterteilt. In Abschnitt 1 (§§ 1 bis 13) werden die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei geregelt. In Abschnitt 2 (§§ 14 bis 50) sind die dazugehörigen Verantwortlichkeiten gegenüber Störern und Nichtstörern aufgegriffen. Des Weiteren werden in den §§ 21 bis 50 Standardmaßnahmen beschrieben. Im dritten Abschnitt (§§ 51 bis 56) wird der Schadensausgleich behandelt. Die Organisation der Polizei, der Zoll und die entsprechenden Zuständigkeiten werden in Abschnitt 4 (§§ 57 bis 68) geregelt. Abschnitt 5 regelt in den §§ 69 und 70 die Schlussbestimmungen.

Abschnitt 1

In Abschnitt 1 werden die Aufgaben der Polizei im Bund sowie die Verwendungen geregelt.

Aufgaben und Verwendungen

§ 1 Allgemeines
§ 2 Grenzschutz
§ 3 Bahnpolizei
§ 4 Luftsicherheit
§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 5 Schutz von Bundesorganen
§ 6 Aufgaben auf See
§ 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 8 Verwendung im Ausland
§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
§ 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
§ 12 Verfolgung von Straftaten
§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 2

Abschnitt 2 ist in zwei Unterabschnitte unterteilt, wobei der zweite Teil sich nochmals in vier Teile aufgliedert. Erfasst werden unter anderem die allgemeinen Befugnisse der Bundespolizeibeamten, die besonderen Befugnisse wie die Datenerhebung, der Erhebung von Telekommunikationsdaten in § 22a, der Vorladung in § 25, der Gesprächsaufzeichnung in § 27c, der Datenverarbeitung und Datennutzung in Teil 2 mit der in § 30 festgesetzten Ausschreibung zur Fahndung, in § 31a die Übermittlung von Fluggastdaten, in § 32a die Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Teil 3 die Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung und in Teil 4 de ergänzenden Vorschriften.

Abschnitt 3

Der dritte Abschnitt befasst sich mit dem Schadensausgleich. Darunter sind die §§ 51 bis 56 verankert. § 53 befasst sich mit dem Ausgleich im Todesfall.

Abschnitt 4

Im Abschnitt 4 sind die Organisation und Zuständigkeiten festgelegt. So sind in § 57 die Bundespolizeibehörden zu finden. § 58 befasst sich mit der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und § 60 mit dem Einsatz von Hubschraubern. Die Grenzerlaubnis und die Grenzübergangsstellen sind in § 61 verankert, in § 63 hingegen der Vollzugsdienst und Hilfspolizeibeamte.

Abschnitt 5

Der fünfte Abschnitt des Bundespolizeigesetzes befasst sich mit den Schlussbestimmungen. Hier sind in § 69 die Verwaltungsvorschriften, in § 69a die Bußgeldvorschriften und in § 70 die Einschränkung von Grundrechten zu finden.

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