Zulagen

Die Zulagen werden unterschieden zwischen Amtszulagen und Stellenzulagen. Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig und gelten beispielsweise für den ersten Staatsanwalt. Stellenzulagen werden zum Beispiel gezahlt als Ministerialzulagen und sind sowohl widerruflich als auch nicht in alle Fällen ruhegehaltsfähig. 1997 sollte mittels Leistungszulagen und Leistungsprämien die Motivation der Beamten gesteigert werden. Die Leistungszulage wird gezahlt, wenn eine positive Leistungsprognose gestellt wird. Sie ist nur eine befristete Zahlung und kann bis zu 7% des Anfangsgehaltes betragen. Die Leistungsprämie wird quasi rückwirkend gezahlt, nämlich dann, wenn die Leistung bereits erbracht ist. Die Leistungsprämie kann bis zur vollen Höhe des Anfangsgehaltes des Beamten gezahlt werden. Allerdings sollen von der Leistungszulage und der Leistungsprämie nicht alle Berufsgruppen betroffen sein, sondern nur rund 15% der Beamten der Besoldungsgruppe A.

Besondere Erschwernisse während der Ausübung einer Tätigkeit werden mit der Erschwerniszulage abgegolten. Diese Erschwerniszulagen sind sowohl widerruflich, als auch nicht ruhegehaltsfähig. Wird eine Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiungen ausgeglichen, kann sie vergütet werden. Diese Regelung allerdings gilt nicht pauschal und uneingeschränkt. In § 48 Abs. 1 BBesG wird vorgegeben, dass die Vergütung der Mehrarbeit nur dann gezahlt wird, wenn die Art der Mehrarbeit messbar, also nachweisbar ist.

Weiterhin gibt es die so genannten sonstigen Bezüge. Diese umfassen Anwärterbezüge, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen, sowie Kindergeld und Jubiläumszuwendungen.