Weitgehende Angleichung der Anpassungslogik
Die Übertragung der angekündigten Besoldungsanpassungen für die Jahre 2026 bis 2028 folgt in der Mehrzahl der Bundesländer einem erkennbar harmonisierten Muster. Im Kern zeichnet sich ein dreistufiges Anpassungsregime ab, das für das Jahr 2026 eine Erhöhung um 2,8 Prozent, für 2027 eine weitere Steigerung um 2,0 Prozent sowie für 2028 eine zusätzliche Anpassung um 1,0 Prozent vorsieht. Diese weitgehende Parallelität verweist auf eine hohe Koordinierung zwischen den Ländern, wenngleich Unterschiede hinsichtlich der konkreten Umsetzung, der zeitlichen Staffelung sowie des politischen und legislativen Fortschritts bestehen bleiben.
Politische Vorfestlegungen in der Mehrzahl der Länder
In einer großen Gruppe von Ländern – darunter Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen – liegen bereits klare politische Festlegungen vor. Die dort kommunizierten Vorhaben sehen eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der Anpassungen auf die Besoldungssysteme vor. Konkret ist überwiegend eine erste Anpassungsstufe zum 1. April 2026 vorgesehen, gefolgt von einer weiteren Erhöhung zum 1. März 2027 sowie einer dritten Stufe zum 1. Januar 2028. Die entsprechenden Ankündigungen erfolgten zumeist durch die zuständigen Finanzressorts oder auf Ebene der Regierungschefs. Auffällig ist hierbei die Vorreiterrolle Nordrhein-Westfalens, wo bereits Mitte Januar 2026 eine entsprechende politische Festlegung kommuniziert wurde.
Bayern: Modifizierter Zeitrahmen bei identischer Struktur
Eine modifizierte zeitliche Umsetzung zeigt sich im Freistaat Bayern. Zwar orientiert sich auch dort die Anpassungsstruktur an den genannten drei Stufen, jedoch verschieben sich die Zeitpunkte der Umsetzung. Die erste Erhöhung ist für den 1. Oktober 2026 vorgesehen, die zweite für den 1. September 2027. Für das Jahr 2028 wird ebenfalls eine weitere Anpassung in Aussicht gestellt, ohne dass bislang ein konkreter Umsetzungstermin benannt wurde. Damit bleibt Bayern inhaltlich im Rahmen der allgemeinen Entwicklung, weicht jedoch in der zeitlichen Taktung ab.
Uneinheitlicher Konkretisierungsgrad in einzelnen Ländern
Demgegenüber ist der Stand der Konkretisierung in Berlin, Bremen und Sachsen weniger fortgeschritten. Zwar existieren dort bereits Beispielrechnungen, die sich an dem beschriebenen dreistufigen Anpassungsmodell orientieren, jedoch fehlt es bislang an verbindlichen politischen Beschlüssen oder formalen Ankündigungen. Die vorliegenden Berechnungen können insofern als indikativ gewertet werden, entfalten jedoch noch keine normative Bindungswirkung. Die endgültige Festlegung der Anpassungsschritte bleibt in diesen Ländern somit abzuwarten.
Sachsen-Anhalt: Übergang in die gesetzgeberische Phase
Eine besondere Stellung nimmt Sachsen-Anhalt ein, wo der Anpassungsprozess bereits in die Phase der formellen Gesetzgebung überführt wurde. Mit dem am 19. März 2026 vorgelegten Entwurf eines Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes für die Jahre 2026 bis 2028 liegt ein konkretes legislativen Instrument vor. Inhaltlich entspricht der Entwurf den in anderen Ländern avisierten Anpassungsschritten, unterscheidet sich jedoch durch seinen fortgeschrittenen institutionellen Status.
Schleswig-Holstein: Verfassungsrechtlich geprägter Sonderweg
Eine eigenständige Entwicklung ist in Schleswig-Holstein zu beobachten. Die dort vorgestellten Eckpunkte einer Besoldungs- und Versorgungsanpassung orientieren sich primär an den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation, insbesondere an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2025. Auf dieser Grundlage wurden umfassende Anpassungsbedarfe über sämtliche Besoldungsgruppen hinweg identifiziert.
Für das Jahr 2025 ist eine rückwirkende, differenzierte Anpassung vorgesehen, die je nach Besoldungsgruppe zwischen rund 3,2 Prozent und knapp 5 Prozent liegen kann und durch Mindestbeträge flankiert wird. Für 2026 wird eine einheitliche lineare Erhöhung von bis zu etwa 4 Prozent angestrebt, ergänzt durch eine substanzielle Anpassung familienbezogener Zuschläge. Eine weitere Fortschreibung für das Jahr 2027 ist vorgesehen, befindet sich jedoch noch in der Prüfungsphase.
Bemerkenswert ist zudem die finanzielle Dimension: Für die Jahre 2025 und 2026 werden Mehrausgaben in erheblichem Umfang veranschlagt, die nur teilweise durch vorhandene Rücklagen gedeckt sind. Die Umsetzung soll durch ein Gesetzgebungsverfahren sowie flankierende haushaltsrechtliche Maßnahmen erfolgen, mit dem Ziel einer noch im Jahr 2026 wirksamen Auszahlung.
Hessen: Tarifrechtliche Sonderstellung
Eine strukturelle Besonderheit weist schließlich Hessen auf. Als Nichtmitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unterliegt das Land nicht dem TV-L, sondern einem eigenständigen Tarifregime (TV-H). Aussagen zur Übertragung tariflicher Ergebnisse sind daher nur eingeschränkt vergleichbar, da sie sich auf einen abweichenden institutionellen Rahmen beziehen.
Fazit: Hohe Konvergenz bei fortbestehender Differenzierung
Zusammenfassend lässt sich eine deutliche Konvergenz der Länder in Bezug auf die grundlegende Struktur der Besoldungsanpassungen feststellen. Gleichwohl bestehen weiterhin Unterschiede im Hinblick auf den Grad der politischen Verbindlichkeit, den Stand des Gesetzgebungsverfahrens sowie spezifische landesrechtliche Besonderheiten. Die Entwicklung verdeutlicht damit ein Spannungsverhältnis zwischen koordinierter Anpassungspolitik und föderaler Eigenständigkeit.

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